Unsere Satzung

Stand: 22. Oktober 2025

§1 Name, Organisation und Sitz

Der Ortsverband (OV) heißt „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Ortsverband Maxdorf“. Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE Maxdorf“.

Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Verbandsgemeinde Maxdorf .Der OV wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.

Sitz des OV ist Maxdorf.

§2 Grundsätze und Ziele

Die Werte, die unsere Politik tragen, sind Ökologie, Gerechtigkeit, Selbstbestimmung, Demokratie und Frieden. Unser Grundsatzprogramm bildet die Basis unserer politischen Arbeit.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des OV kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den Grundwerten, Satzung und Programmen der Partei bekennt. Mitglied kann nicht werden, wer einer anderen Partei oder konkurrierenden Wählerinnengemeinschaft angehört.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes mit einfacher Mehrheit im Benehmen mit dem OV Maxdorf. Gegen die Zurückweisung kann der/die Bewerberin bei der zuständigen Mitglieder-versammlung Widerspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der/die Bewerber*in ist anzuhören. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber dem/der Bewerber*in.

§4 Mitgliedsbeitrag

Der Mindestbeitrag pro Monat entspricht dem Betrag, der vom OV an Kreisverband, Landesverband und Bundespartei entsprechend der Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes Rhein-Pfalz abzuführen ist.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätigen Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des OV Maxdorf.

(2) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag der OV-Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes.

(3) Mitglied kann nur sein, wer einen Mitgliedsbeitrag leistet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags regelt die Finanzordnung. Nach zweimaliger erfolgloser Aufforderung zur Zahlung entscheidet der Ortsvorstand in Absprache mit dem Kreisvorstand über den Parteiausschluss.

§6 Organe des OV

Organe des OV sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

(2) Die Einladung erfolgt in Textform per E-Mail oder auf Wunsch per Post durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnungspunkte spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin. Die Einladungsfrist kann in dringenden Fällen verkürzt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel öffentlich statt.

(4) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% oder
aber mindestens zwei der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

(5) Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten.

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Entlastung und Wahl des Vorstands.

(2) Beschlussfassung über die Aufstellung von Wahlkandidat*innen auf Gemeinde- und Verbandsgemeindeebene.

(3) Die Wahlen erfolgen schriftlich und geheim. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen und damit die absolute Mehrheit erhält. Wird die absolute Mehrheit verfehlt, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich und gewählt ist, wer die meisten Stimmen und damit die relative Mehrheit erhalten hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

(4) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern. Sie wird mit einfacher Mehrheit gefasst.

(5) Beschlussfassung über die Satzung des Ortsverbandes sowie deren Änderungen. Sie erfordert eine Zweidrittelmehrheit.

(6) Beschlussfassung über die Auflösung des Ortsverbandes. Sie erfordert eine Zweidrittelmehrheit.

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Er besteht aus drei gleichberechtigten Vorständen, darunter zwei Vorsitzende, hiervon mindestens eine Frau, sowie einem/r Schatzmeister*in.

(2) Die drei Vorstände bilden den geschäftsführenden Vorstand und vertreten den Ortsverband nach innen. Die Vertretung des Ortsverbandes nach außen erfolgt durch die beiden Vorsitzenden.

(3) Vorstandssitzungen sind offen für alle Mitglieder. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(4) Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Die Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist nur auf Mitgliederversammlungen mit absoluter Mehrheit und nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. Der Antrag ist mit der Tagesordnung bekannt zu geben.

§10 Gleichberechtigte Teilhabe

Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein grundsätzliches politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist ein wesentliches Mittel, um dieses Ziel zu erreichen und sie ist – soweit irgend möglich – herzustellen. Es gilt das Frauenstatut des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

§11 Abschluss von Rechtsgeschäften

Rechtsgeschäfte für den OV dürfen nur durch den geschäftsführenden Vorstand oder durch Personen abgeschlossen werden, die hierzu ausdrücklich durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand ermächtigt sind. Für Schulden des OV haftet gemäß §54 BGB nur das Vermögen des OV.

§12 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Fassung außer Kraft.

(2) Sofern es an einer Bestimmung in dieser Satzung fehlt oder sofern eine Bestimmung dieser Satzung im konkreten Anwendungsfall einer Auslegung bedarf, gilt sinngemäß die Bestimmung der Satzung des Landesverbandes oder des Bundesverbandes.